Coronavirus | Arbeitsplatz | Symptome | Schutz | Arbeitnehmer

Coronavirus am Arbeitsplatz – Symptome & Schutz für Arbeitnehmer

Inhaltsverzeichnis
Was ist das Coronavirus?
Mit dem DiBGM gegen Infektionen
Symptome bei Coronavirus
Behandlung des Virus
Schutz vor Coronavirus am Arbeitsplatz
Wichtige Hinweise für Arbeitnehmer
Fazit

Seit Ende 2019 kursieren Nachrichten über das Coronavirus in den Medien. Die virale Infektion, die sich in grippeähnlichen Symptomen bis hin zu Atemnot äußern kann, breitet sich immer weiter aus. Vor allem an Arbeitsplätzen ist das Erkrankungsrisiko hoch, da dort viele Menschen aufeinandertreffen. Umso wichtiger ist, dass verschiedene Hygienemaßnahmen umgesetzt werden, damit die Ansteckungsgefahr geringgehalten wird. Dabei kann ein gut organisiertes Betriebliches Gesundheitsmanagement helfen. Wir vom DiBGM stellen Ihnen hier vor, auf was Sie achten müssen und wie auch in Ihrem Betrieb das Erkrankungsrisiko reduziert werden kann.

Was ist das Coronavirus?

Coronaviren sind seit Mitte der 60er Jahre bekannt. Das bedeutet, dass das Ende 2019 aufgetretene Coronavirus nicht das Erste seiner Art ist, sondern dass es bereits verschiedene Ausprägung dieser Virusform gegeben hat. Bekannte, bereits aufgetretene Coronaviren sind das Middle East Respiratory Syndrome (MERS) sowie das Severe Acute Respiratory Syndrome (SARS), welches Anfang der 2000er eine Pandemie auslöste. Die neu aufgetretene Form wird zur besseren Unterscheidung als SARS-CoV-2 bezeichnet, welches die COVID-2019 auslöst. Dabei handelt es sich um eine Erkrankung der Atemwege, welche bei gefährdeten Personengruppen in schwerwiegenden Fällen tödlich enden kann. Meist werden durch eine Infektion mit dem Coronavirus jedoch grippeähnliche Symptome hervorgerufen, die wieder abflachen.

Das neuartige Coronavirus

Das neuartige Coronavirus

Mit dem DiBGM gegen Infektionen

Wir vom Deutschen Institut für Betriebliches Gesundheitsmanagement & Gesundheitsentwicklung (DiBGM) sind spezialisiert im Bereich der Förderung eines gesunden Arbeitsklimas auf allen Ebenen. Dazu gehört nicht nur ein gutes zwischenmenschliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmern, sondern auch die Gesundheit der Mitarbeiter. Vor allem in Zeiten sich ausbreitender Infektionskrankheiten ist es wichtig, dass Arbeitgeber auf die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer achten. Denn auf diese Weise kann das Erkrankungsrisiko erheblich gesenkt werden. Beim DiBGM haben Sie die Möglichkeit, aus einem vielfältigen Angebot auszuwählen und so das Betriebliche Gesundheitsmanagement voranzubringen. Je nach Umfang können Sie sich für eine Analyse & Beratung entscheiden, in der Sie ein ganzheitliches Konzept zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement erhalten. Wenn Sie Ihre Mitarbeiter für Gesundheitsthemen sensibilisieren wollen, können wir auch Gesundheitstage oder Seminare & Workshops im Betrieb durchführen. Falls Sie Fragen zu unserem Angebot haben, melden Sie sich gerne telefonisch unter der 0361 633 985 89 oder online über unser Kontaktformular.

Symptome bei Coronavirus

Die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus ähneln denen einer Grippe. Häufige Krankheitszeichen lassen sich deshalb an Husten, Unwohlsein, Halskratzen und Fieber festmachen. Manche der Betroffenen leiden außerdem an Durchfall.

Symptome bei einer Infektion mit dem neuen Coronavirus

Symptome bei einer Infektion mit dem neuen Coronavirus

Das ist kein Grund, um in Panik zu verfallen, wenn man Menschen mit Husten und Schnupfen in der Öffentlichkeit bemerkt. Denn das Auftreten der beschriebenen Symptome ist selbstverständlich keine Garantie dafür, dass es sich um eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 handelt. Dafür sollte zunächst sichergestellt werden, ob die Person mit den entsprechenden Symptomen innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem der Gefahrengebiete unterwegs war oder im selben Zeitraum Kontakt zu Personen aus einem jener Gebiete hatte. Ist dies der Fall steigt die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus, jedoch ist damit nicht nachgewiesen, dass es sich um die COVID-2019 handelt. Um dies zu überprüfen, sollte ein Arzt konsultiert werden. Hierbei empfiehlt es sich, zunächst einen Anruf zu tätigen, um die nächsten Schritte abzuklären, damit eine potentielle Infektion weiterer Personen in Krankenhäusern oder Arztpraxen reduziert werden kann.

Behandlung des Virus

Die Krankheit bricht innerhalb einer Inkubationszeit von 14 Tagen aus. Danach verläuft die COVID-2019 oftmals wie eine Grippe. Bei schwerwiegenden Fällen kann es jedoch auch zu Lungenentzündungen und Atemnot kommen, was unter Umständen tödlich enden kann. Betroffen von diesem schwerwiegenden Verlauf sind gefährdete Personengruppen. Darunter fallen ältere Menschen und Vorerkrankte. Bei den über 80-Jährigen liegt die Todesrate bisher bei knapp 15%, während Betroffene zwischen 10 und 39 Jahren nur in etwa 0,2% der Fälle an einer Infektion durch das Coronavirus versterben. Besonders auffällig bei diesen schwerwiegenden Verläufen ist ein Zusammenhang mit Vorerkrankungen. Vor allem für Personen, die an Herzkreislauf-Erkrankungen oder Diabetes leiden, ist das Risiko höher, dass eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 nicht wie eine leichte Grippe verläuft.

Um die Gesundheit der Infizierten wiederherzustellen, werden unterstützende Maßnahmen angeboten. Neben den Behandlungsmethoden, die auch im Fall von Grippeerkrankungen Anwendung finden, gibt es für schwerwiegendere Verläufe zusätzlich Sauerstoffgaben, einen Ausgleich des Flüssigkeitshaushaltes sowie Antibiotikagaben, wenn bakterielle Infektionen als Begleiterkrankungen auftreten.

Derzeit wird an einem Impfstoff geforscht, der gegen das Coronavirus helfen soll. Medienberichten zufolge soll ab Ende April 2020 in China im Zuge einer klinischen Studie die Wirksamkeit eines solchen Stoffes überprüft werden. Wenn dies gelingt, kann jedoch erst ab 2021 mit der Vermarktung dieses Impfstoffes gerechnet werden.

Schutz vor Coronavirus am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer bestmöglich vor einer Infektion mit dem Coronavirus geschützt sind. Dazu dienen gängige Hygienemaßnahmen, die auch unter den Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagements fallen. Hier stellen wir Ihnen kurz vor, wie der Schutz vor dem Coronavirus am Arbeitsplatz aussehen kann.

Das Coronavirus wird über die Tröpfchen- und Schmierinfektion übertragen. Bei der Tröpfcheninfektion werden durch Niesen, Husten und sogar beim Sprechen mikroskopisch kleine Tröpfchen ausgestoßen, die Viren enthalten können. Auf diese Weise können Viren über die Luft übertragen werden, indem andere Menschen diese einatmen. Bei der Schmierinfektion werden die mikroskopisch kleinen Tröpfchen indirekt übertragen. Das bedeutet, dass eine Person beispielsweise in die Hand niest und damit einen Türgriff anfasst. Die nächste Person, die diesen Türgriff benutzt und anschließend mit dieser Hand Augen, Nase oder Mund berührt, kann die Viren in die Schleimhäute transportieren und sich auf diese Weise anstecken.

Arbeitgeber sollten dafür sorgen, dass diese Formen der Infektion ein möglichst geringes Risiko für die Arbeitnehmer darstellen. Deshalb sollten in den Arbeitsstätten Anweisungen im Sinne des Betrieblichen Gesundheitsmanagements in Form von Hygienemaßnahmen weitergegeben werden, um das Infektionsrisiko zu senken.

Hier haben wir Ihnen einige mögliche Maßnahmen zusammengestellt:

  1. Mindestens 1 Meter Abstand halten zu anderen Menschen
  2. Zur Begrüßung jeglichen Körperkontakt vermeiden
  3. Große Menschenansammlungen vermeiden
  4. Regelmäßig & gründlich mit Seife Hände waschen
  5. Mit ungewaschenen Händen keine Lebensmittel, Nase oder Mund anfassen
  6. Husten oder niesen Sie nur von Personen abgewandt und nicht in Ihre Hand

Mit solchen oder ähnlichen Hinweisen kann Ihr Arbeitgeber dafür sorgen, das Erkrankungsrisiko zu senken. Hierbei fallen die ergriffenen Maßnahmen unterschiedlich aus, da solche Vorschriften individuell von den Betrieben angeleitet werden müssen. Wenn Ihrem Arbeitgeber auffallen sollte, dass Sie krank sind, hat dieser die Fürsorgepflicht und kann Sie nach Hause schicken, damit Sie sich auskurieren können.

Wichtige Hinweise für Arbeitnehmer

Im Falle der fortschreitenden Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus gibt es für Sie als Arbeitnehmer einige Aspekte, die Sie beachten sollten. Da immer mehr Fälle betroffener Personen bekannt werden, müssen die Betriebe reagieren. Doch was machen Sie, wenn die Kita geschlossen wird und eine Betreuung für Ihr Kind nötig wird? Werden Sie weiterhin bezahlt, wenn Ihr Betrieb aufgrund des Coronavirus pausiert? Hier erfahren Sie Antworten auf diese Fragen und mehr.

Erhalten Sie weiterhin Lohn, wenn Sie sich in Quarantäne befinden?

Egal, ob Sie sich als Einzelperson in Quarantäne befinden oder weil über die gesamte Stadt eine Quarantäne verhängt wurde: Sie erhalten weiterhin Ihren Lohn. Es ist gesetzlich festgelegt, dass Sie für 6 Wochen nach Beginn eines Krankheitsfalls weiterhin, wie gewohnt, Ihre Lohnzahlungen erhalten. Nach diesen 6 Wochen können Sie schließlich einen Anspruch auf Krankengeld wirksam machen. Da die Quarantäne jedoch lediglich auf 14 Tage beschränkt ist, können Sie auf jeden Fall damit rechnen, dass Ihnen Ihr voller Lohn ausgezahlt wird.

Wird Ihnen der Lohn weitergezahlt, wenn der Betrieb aufgrund zu hoher Ansteckungsgefahr schließt?

Wenn der Arbeitgeber den Betrieb vorübergehend schließt, weil er eine zu hohe Ansteckungsgefahr vermutet, ist dieser verpflichtet, Ihnen den Lohn weiterhin auszuzahlen. Sie als Arbeitnehmer wären bereit, zur Arbeit zu erscheinen, deshalb erleiden Sie keine Nachteile von einer temporären Schließung Ihrer Arbeitsstätte.

Was machen Sie, wenn Kitas oder Schulen geschlossen bleiben?

Wenn die Kita oder Schule ihrer Kinder geschlossen bleibt, haben Sie kein Anrecht darauf, zu Hause zu bleiben. Sie müssen eine alternative Betreuung für Ihr Kind finden. Wenn Ihnen dies nicht möglich ist, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen. Je nach Arbeitgeber kann dieser Sie auch freistellen, dann erhalten Sie für diesen Tag allerdings keinen Lohn.

Gibt es ein Recht auf Home-Office?

Grundsätzlich gibt es kein Recht auf Home-Office. Der Arbeitgeber bestimmt stattdessen den Arbeitsplatz und kann darauf bestehen, dass Sie in den Betrieb kommen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie befürchten, sich anzustecken. Wenn Sie sich weigern, zur Arbeit zu erscheinen, drohen Ihnen die gängigen arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie eine Abmahnung oder eine Kündigung.

Kann der Arbeitgeber Ihnen Home-Office anordnen?

Das darf der Arbeitgeber nicht. Er ist verpflichtet, Ihnen einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme gibt es, wenn die Anordnung von Home-Office im Arbeitsvertrag entsprechend geregelt ist.

Müssen Sie eine Dienstreise antreten?

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen anordnet in ein Risikogebiet zu reisen, können Sie Nein zu einer Dienstreise sagen. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für das entsprechende Gebiet ausgesprochen hat. Anders verhält es sich bei einem Reisehinweis. Hier sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen und entscheiden, wie hoch das Risiko einer Ansteckung bei dem geplanten Reiseziel ist.

Fazit

Wie wir Ihnen zeigen konnten, haben Sie am Arbeitsplatz die Möglichkeit, durch das Einhalten einfacher Hygienemaßnahmen das Erkrankungsrisiko zu senken. Falls es dann doch zu einer Infektion kommen sollte, können Sie Ihre Rechte als Arbeitnehmer in Anspruch nehmen und erhalten auf diese Weise weiterhin Ihr Gehalt. Jedoch kann auch bereits ein gut organisiertes Betriebliches Gesundheitsmanagement dabei helfen, solchen Infektionen vorzubeugen. Wir vom DiBGM beraten Sie gerne zu gesundheitsrelevanten Themen und verhelfen Ihnen zu einem gesunden Betrieb. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter der 0361 663 985 89 oder schicken Sie uns online eine Anfrage über unser Formular.

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